§ 9 ZustVO JM - Rechtsbehelfe aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Amtliche Abkürzung
ZustVO JM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Soweit ein Widerspruch gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung stattfindet, wird den nach § 2 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung die Entscheidung über den Widerspruch übertragen, wenn sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln - Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug - wahrgenommen.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des Landes das Justizministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.