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§ 30 BbgSÜG - Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 nimmt die oder der Sicherheitsbevollmächtigte der nichtöffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Sie oder er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit. Hierfür kann sie oder er, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen einsehen.

(2) Für die Sicherheitsakte über die betroffene Person, die die nicht öffentliche Stelle führt, gilt § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abzugeben ist.