§ 30 BbgSÜG - Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beiziehung der Personalunterlagen, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit.
(2) Für die Sicherheitsakte über die überprüfte Person, die die nicht öffentliche Stelle führt, gilt § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abzugeben ist.