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§ 21 HmbBesG - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.