§ 3 FraktionsG - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktionsG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und nach Anhörung des Rechnungshofes Verwaltungsvorschriften über Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung erlassen.
(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Die Rechnungsunterlagen sind bis ein Jahr nach Ende der Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 beschaffte Sachen sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder nicht einen Wert von weniger als 400 EUR haben, besonders zu kennzeichnen und in einem Nachweis zu führen. Das Gleiche gilt für vom Landtag nach § 2 Abs. 4 überlassene Sachen.
(4) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. Daneben kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 gebildet werden.