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Art. 28 BayFiG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

  1. 1.

    zur geregelten Auf Sichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,

  2. 2.

    zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

  1. 1.

    durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

  2. 2.

    durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.