Art. 28 BayFiG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
- 1.
zur geregelten Auf Sichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
- 2.
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
- 1.
durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
- 2.
durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.