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Art. 28 BayFiG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

1Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 25 bis 27 entsprechende Anwendung.