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Art. 27 BayFiG - Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.

(3) 1Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. 2Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. 3Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. 4 Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.

(4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.