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Art. 31 BayFiG - Juristische Person

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) 1Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. 2Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.