Art. 28 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Falls es im Interesse der ordnungsmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. Bei der Berechnung der Mehrheit ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten:
- 1.über die Art der Ausübung der Rechte, ob dieselbe durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl derselben oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
- 2.über die allenfallsige Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
- 3.über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
- 4.über die zum Fang freigegebenen Fische;
- 5.über die Beschaffenheit der Fanggeräte;
- 6.über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
- 7.über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
- 8.über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.