§ 4 GKG-LSA - Zuschnitt der Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft muss die zur Durchführung der Aufgaben nach § 5 erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden 5.000 erreicht.
(2) Bei der Abgrenzung der Verwaltungsgemeinschaft sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere die Schul-, Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen berücksichtigt werden.
(3) Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Eine Trägergemeinde ist Sitz der Verwaltungsgemeinschaft.
(4) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, im Falle des § 3 Abs. 2 der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten sind vor der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft umfassend zu beraten, insbesondere über Möglichkeiten der Veränderung, Auflösung und des Ausscheidens.
(5) Die Gemeinschaftsvereinbarung mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ist im amtlichen Verkündungsblatt des jeweiligen Regierungspräsidiums und im Amtsblatt des Landkreises, soweit dieser ein amtliches Verkündungsblatt herausgibt, zu veröffentlichen.