§ 4 GKG-LSA - Aufgabenübergang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft über sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Die übrigen Beteiligten können sich in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte an bestimmten Angelegenheiten vorbehalten.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete Satzungen oder Verordnungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten, und alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Satzungen oder Verordnungen, die die verpflichtete Körperschaft auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, sind in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen.