§ 7a RAVG NW - Beitreibung rückständiger Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden auf Grund eines von dem Geschäftsführer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.