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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 54 LVO - Früher erworbene Befähigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

  1. 1.

    durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    nach einer Regelung über den Aufstieg oder

  3. 3.

    nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.