Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
Vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714)
Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 5 und § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Unterabschnitt 1 | |
Allgemeines | |
Geltungsbereich | 1 |
Grundsatz | 2 |
Zuständigkeiten für Entscheidungen | 3 |
Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb | 4 |
Probezeit | 5 |
Nachteilsausgleich | 6 |
Beförderung, Erprobungszeit | 7 |
Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten | 8 |
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen | 9 |
Dienstzeit | 10 |
Laufbahnwechsel | 11 |
Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren | 12 |
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen | 13 |
Ausnahmen | 14 |
Unterabschnitt 2 | |
Zugang zu den Laufbahnen | |
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst | 15 |
Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit | 16 |
Abschnitt 2 | |
Berufliche Entwicklung | |
Fortbildung und Personalentwicklung | 17 |
Unterabschnitt 1 | |
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 | |
Beförderungsvoraussetzungen | 18 |
Unterabschnitt 2 | |
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 | |
Grundsätzliche Regelungen | 19 |
Ausbildungsaufstieg | 20 |
Qualifizierungsaufstieg | 21 |
Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche | 22 |
Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung | 23 |
Unterabschnitt 3 | |
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 | |
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen | 24 |
Modulare Qualifizierung | 25 |
Masterstudium | 26 |
Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung | 27 |
Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt | 28 |
Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden | 29 |
Abschnitt 3 | |
Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen | |
Unterabschnitt 1 | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Allgemeines | 30 |
Befähigung | 31 |
Probezeit | 32 |
Laufbahnwechsel | 33 |
Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen | 34 |
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben | 35 |
Unterabschnitt 2 | |
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen | |
Befähigung für Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer | 36 |
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen | 37 |
Befähigung für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer | 38 |
Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Technischen Lehrern | 39 |
Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung | 40 |
Unterabschnitt 3 | |
Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen | |
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen | 41 |
Unterabschnitt 4 | |
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen | |
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 42 |
Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern | 43 |
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte | 44 |
Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule | 45 |
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst | 46 |
Abschnitt 4 | |
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden- und Gemeindeverbände | |
Ausbildung und Prüfung | 47 |
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben | 48 |
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Studieninstituten für kommunale Verwaltung | 49 |
Abschnitt 5 | |
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter | |
Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit | 50 |
Richterinnen und Richter | 51 |
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums | 52 |
Abschnitt 6 | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen | 53 |
Früher erworbene Befähigungen | 54 |
Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit | 55 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 56 |
Anlagen | Anlagen 1 bis 3 |