Versionsverlauf


  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 LVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Laufbahngruppe 1

Laufbahnfachlicher Schwerpunkt mit der Ausbildung
Gesundheit
  • anerkannte Psychiatrische Pflegeprüfung,

  • Prüfung in der Krankenpflege gemäß § 13 des Krankenpflegegesetzes,

  • Anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure,

technische Dienste
(einschließlich naturwissenschaftliche Dienste)
  • Gesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf,

nichttechnische Dienste
  • Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 des Berufsbildungsgesetzes,

  • Sozialversicherungsfachangestellte,

  • Angestelltenprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte, für Knappschaftsangestellte oder nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,