LVO,NW - Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714)

Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 5 und § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Grundsatz2
Zuständigkeiten für Entscheidungen3
Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb4
Probezeit5
Nachteilsausgleich6
Beförderung, Erprobungszeit7
Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten8
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen9
Dienstzeit10
Laufbahnwechsel11
Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren12
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen13
Ausnahmen14
Unterabschnitt 2
Zugang zu den Laufbahnen
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst15
Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit16
Abschnitt 2
Berufliche Entwicklung
Fortbildung und Personalentwicklung17
Unterabschnitt 1
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1
Beförderungsvoraussetzungen18
Unterabschnitt 2
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
Grundsätzliche Regelungen19
Ausbildungsaufstieg20
Qualifizierungsaufstieg21
Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche22
Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung23
Unterabschnitt 3
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen24
Modulare Qualifizierung25
Masterstudium26
Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung27
Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt28
Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden29
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Allgemeines30
Befähigung31
Probezeit32
Laufbahnwechsel33
Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen34
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben35
Unterabschnitt 2
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen
Befähigung für Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer36
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen37
Befähigung für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer38
Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Technischen Lehrern39
Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung40
Unterabschnitt 3
Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen41
Unterabschnitt 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben42
Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern43
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte44
Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule45
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst46
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden- und Gemeindeverbände
Ausbildung und Prüfung47
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben48
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Studieninstituten für kommunale Verwaltung49
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit50
Richterinnen und Richter51
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums52
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen53
Früher erworbene Befähigungen54
Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten56
AnlagenAnlagen 1 bis 3

§§ 1 - 16, Abschnitt 1

§§ 1 - 14, Unterabschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 LVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und

  2. 2.

    die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

§ 2 LVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.