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§ 102 SchulG - Staatliche Prüfungen (1)

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere für folgende Lehrämter:

  1. 1.

    das Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    das Lehramt an Förderschulen,

  3. 3.

    das Lehramt an Realschulen plus,

  4. 4.

    das Lehramt an berufsbildenden Schulen und

  5. 5.

    das Lehramt an Gymnasien.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

(2) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,

  2. 2.

    die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:

  1. 1.

    die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbstständige Musiklehrerinnen und -lehrer,

  2. 2.

    die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,

  3. 3.

    die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbstständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,

  2. 2.

    die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

Nach Artikel 4 Absatz 2des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) ist § 102 des Schulgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 geltenden Fassung bis zur Aufhebung aller darauf beruhenden Prüfungsordnungen weiter anzuwenden.