§ 102 SchulG - Staatliche Prüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere für folgende Lehrämter:
- 1.
das Lehramt an Grundschulen,
- 2.
das Lehramt an Förderschulen,
- 3.
das Lehramt an Realschulen plus,
- 4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
- 5.
das Lehramt an Gymnasien.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
(2) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,
- 2.
die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:
- 1.
die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbstständige Musiklehrerinnen und -lehrer,
- 2.
die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,
- 3.
die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbstständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,
- 2.
die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.
Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
Nach Artikel 4 Absatz 2des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) ist § 102 des Schulgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 geltenden Fassung bis zur Aufhebung aller darauf beruhenden Prüfungsordnungen weiter anzuwenden.