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§ 102 SchulG - Staatliche Prüfungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:

  1. 1.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Grundschulen,
  2. 2.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Hauptschulen,
  3. 3.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
  4. 4.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen,
  5. 5.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Realschulen,
  6. 6.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
  7. 7.
    die Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,
  2. 2.
    die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:

  1. 1.
    die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbstständige Musiklehrerinnen und -lehrer,
  2. 2.
    die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,
  3. 3.
    die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbstständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,
  2. 2.
    die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.