§ 102 SchulG - Staatliche Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:
- 1.die Erste Prüfung für das Lehramt an Grundschulen,
- 2.die Erste Prüfung für das Lehramt an Hauptschulen,
- 3.die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
- 4.die Erste Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen,
- 5.die Erste Prüfung für das Lehramt an Realschulen,
- 6.die Erste Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
- 7.die Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(2) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,
- 2.die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:
- 1.die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbstständige Musiklehrerinnen und -lehrer,
- 2.die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,
- 3.die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbstständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,
- 2.die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.
Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.