§ 120 HSG LSA - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt gilt nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen. 2Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 3Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen, die Verleihung von Hochschulgraden, die Verleihung von Doktorgraden, die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis, die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade sowie die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" dürfen nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.