§ 120 HSG LSA - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt gilt nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen. Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.