§ 117 HSG LSA - Erprobungsklausel
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Das Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer Hochschulen durch Verordnung, befristet auf fünf Jahre, im Einzelfall von diesem Gesetz abweichende organisatorische oder haushaltsrechtliche Regelungen zur Erprobung neuer Modelle treffen. 2Dieses gilt auch für die Einführung privatrechtlicher oder anderer Organisationsformen für Hochschulen. 3Sofern zu diesen Zwecken abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, werden diese Verordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassen.
(2) Stimmen in dem Organ der Hochschule, das für den Erlass der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 60 Satz 1 gegen einen Antrag nach Absatz 1, so ist für die Annahme des Antrages eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) 1Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule die befristete Erprobung von Vorschlägen einer Evaluation für neue Organisationsformen und Verfahrensweisen der Arbeit dieser Hochschule, insbesondere für die Bereiche Lehre und Verwaltung, anordnen, wenn die Evaluation gesetzlich angeordnet war. 2Sofern die Evaluation in einer Zielvereinbarung vereinbart wurde, kann die befristete Erprobung der in Satz 1 genannten Vorschläge durch das Ministerium im Benehmen mit der Hochschule in einer Rechtsverordnung umgesetzt werden.