§ 120 HSG LSA - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt gilt nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen. Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen, die Verleihung von Hochschulgraden, die Verleihung von Doktorgraden, die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis, die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade sowie die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" dürfen nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.