§ 65 BremBesG - Jährliche Sonderzahlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von
- 1.
840 Euro in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und
- 2.
710 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.
§ 9 Absatz 1 findet Anwendung. Anwärterinnen und Anwärter erhalten neben ihren Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von
- 1.
840 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorberei-tungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgebracht ist,
- 2.
710 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorberei-tungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ausgebracht ist; Satz 2 findet Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.
(3) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.