§ 18 LMinG - Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1103.1
(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis auch Übergangsgeld (§ 12) zu, so werden nur die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis wird das Ruhegehalt auf Grund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung auf Grund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts übersteigt.
(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(7) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Absätze 2 bis 4, 6 und 7 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 nach den für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.