§ 11 ThürAIKG - Versagung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die Eintragung in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist einer antragstellenden Person trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn
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ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), nach § 132a der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
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sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,
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sie wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist,
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sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder
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in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung oder Ausschluss aus der Kammer erkannt und die vom Ehrenausschuss der Kammer bestimmte Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 6 noch nicht abgelaufen ist.
(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
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in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, oder
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sich so verhalten hat, das die Besorgnis begründet ist, sie werde den Berufspflichten eines Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten Stadtplaners oder Beratenden Ingenieurs nicht genügen.
(3) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist einer Gesellschaft zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis kann einer Gesellschaft versagt werden, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
(4) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.