§ 7 ThürAIKG - Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Architektenkammer Thüringen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Architektenkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 6 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 5 ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person durch
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ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten oder des Stadtplaners in Voll- oder Teilzeit oder
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lebenslanges Lernen
erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen von der antragstellenden Person vor Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nach Absatz 2 ausgeglichen werden.
(2) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung 'Architekt' müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung 'Innenarchitekt', der Berufsbezeichnung 'Landschaftsarchitekt' oder der Berufsbezeichnung 'Stadtplaner' müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 ausgeglichen werden durch
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das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn ihre Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
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das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der Architektenkammer Thüringen, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
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das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.