§ 8 ThürAIKG - Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Thüringen geführt.
(2) In die Liste nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
in Thüringen seine Hauptwohnung oder berufliche Niederlassung hat oder den Beruf überwiegend ausübt,
- 2.
die folgende Berechtigung besitzt oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' zu führen,
- b)
nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, oder
- c)
nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4, erfüllt,
- 3.
eine praktische Tätigkeit entsprechend § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen oder eine diesen Anforderungen gleichwertige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
- 4.
die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 wahrnimmt und
- 5.
eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 abgeschlossen hat.
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c nicht erforderlich. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in der Fachrichtung 'Ingenieurwesen' besitzt. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Die Ingenieurkammer Thüringen hat einer antragstellenden Person vor Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn zwischen ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der inländischen Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte des Studiums oder der praktischen Tätigkeit oder beiden bestehen. § 6 Abs. 7 Satz 3 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.