Versionsverlauf

§ 8 ThürAIKG - Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Thüringen geführt.

(2) In die Liste nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    in Thüringen seine Hauptwohnung oder berufliche Niederlassung hat oder den Beruf überwiegend ausübt,

  2. 2.

    die folgende Berechtigung besitzt oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' zu führen,

    2. b)

      nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, oder

    3. c)

      nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4, erfüllt,

  3. 3.

    eine praktische Tätigkeit entsprechend § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen oder eine diesen Anforderungen gleichwertige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,

  4. 4.

    die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 wahrnimmt und

  5. 5.

    eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 abgeschlossen hat.

(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c nicht erforderlich. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in der Fachrichtung 'Ingenieurwesen' besitzt. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Die Ingenieurkammer Thüringen hat einer antragstellenden Person vor Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn zwischen ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der inländischen Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte des Studiums oder der praktischen Tätigkeit oder beiden bestehen. § 6 Abs. 7 Satz 3 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.