Art. 6 BayDSG - Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) 1Werden personenbezogene Daten durch andere Stellen im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die im Zweiten Abschnitt genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) 1Auftragnehmer sind unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. 3Der Auftraggeber hat sich soweit erforderlich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatiorischen Maßnahmen beim Auftraggeber zu überzeugen.
(3) 1Ist eine öffentliche Stelle Auftragnehmer, so gelten für sie nur die Art. 5, 7, 25, 29 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3, Art. 33 und 37. 2Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. 3Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. 2Ist eine schriftliche Auftragserteilung nach Absatz 2 Satz 2 nicht möglich, so ist diese unverzüglich nachzuholen.