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Art. 25 BayDSGSicherstellung des Datenschutzes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BayDSG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.