§ 58 SBauVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen. In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten, die keine selbsttätigen Brandmelder in den Beherbergungsräumen haben, sind die Beherbergungsräume spätestens bis zum 1. Januar 2021 mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die die Anforderungen des § 55 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.