SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung - SBauVO) 
*

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, 2020 S. 148)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Versammlungsstätten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher1
Begriffe2
Kapitel 2
Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten
Bauteile3
Dächer4
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge5
Abschnitt 2
Rettungswege von Versammlungsstätten
Führung der Rettungswege6
Bemessung der Rettungswege7
Treppen8
Türen und Tore9
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher von Versammlungsstätten
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge10
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen11
Toilettenräume12
Barrierefreie Stellplätze13
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen14
Sicherheitsbeleuchtung15
Rauchableitung16
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen17
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen18
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen19
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge20
Werkstätten, Magazine und Lagerräume21
Kapitel 3
Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Großbühnen
Bühnenhaus22
Schutzvorhang23
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen24
Platz für die Brandsicherheitswache25
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst26
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen27
Wellenbrecher28
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen29
Einfriedungen und Eingänge30
Kapitel 4
Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr31
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen32
Abschnitt 2
Brandverhütung
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen33
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material34
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen35
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen36
Laseranlagen37
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter und Beauftragten 38
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik39
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe40
Brandsicherheitswache, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst41
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne42
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst43
Kapitel 5
Gastspielprüfbuch
Gastspielprüfbuch44
Kapitel 6
Bestehende Versammlungsstätten
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten45
Ordnungswidrigkeiten46
Teil 2
Beherbergungsstätten
Anwendungsbereich47
Begriffe und allgemeine Anforderungen48
Rettungswege49
Tragende Wände, Stützen, Decken50
Trennwände, Brandwände51
Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte52
Türen53
Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgunganlagen54
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen55
Barrierefreie Beherbergungsstätten56
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen57
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten58
Ordnungswidrigkeiten59
Teil 3
Verkaufsstätten
Anwendungsbereich60
Begriffe61
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen62
Außenwände63
Trennwände64
Brandabschnitte65
Decken66
Dächer67
Bekleidungen, Dämmstoffe68
Rettungswege69
Treppen70
Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen71
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge72
Ausgänge73
Türen in Rettungswegen74
Rauchableitung75
Beheizung76
Sicherheitsbeleuchtung77
Blitzschutzanlagen78
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge79
Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen80
Lage der Verkaufsräume81
Räume für Abfälle82
Gefahrenverhütung83
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr84
Verantwortliche Personen85
Brandschutzordnung, Räumungskonzept86
Toilettenräume87
Barrierefreie Stellplätze88
Weitergehende Anforderungen89
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten90
Ordnungswidrigkeiten91
Teil 4
Hochhäuser
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser
Anwendungsbereich92
Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr93
Kapitel 2
Bauvorschriften für Hochhäuser
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern
Bauteile94
Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen95
Dächer96
Anforderungen an Baustoffe97
Abschnitt 2
Rettungswege von Hochhäusern
Führung und Bemessung von Rettungswegen98
Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume99
Notwendige Flure100
Türen in Rettungswegen101
Abschnitt 3
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern
Räume mit erhöhter Brandgefahr102
Feuerwehraufzüge103
Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen104
Druckbelüftungsanlagen105
Feuerlöschanlagen106
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge107
Sicherheitsbeleuchtung108
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen109
Rauchableitung110
Aufzüge111
Leitungen, Installationsschächte und -kanäle112
Lüftungsanlagen113
Feuerstätten, Brennstofflagerung114
Abschnitt 4
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe115
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Hochhäuser
Freihaltung der Rettungswege116
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne117
Verantwortliche Personen118
Kapitel 4
Bestehende Hochhäuser
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser119
Ordnungswidrigkeiten120
Teil 5
Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen
Anwendungsbereich121
Begriffe und allgemeine Anforderungen122
Kapitel 2
Bauvorschriften
Zu- und Abfahrten123
Rampen124
Einstellplätze und Fahrgassen125
Lichte Höhe126
Tragende Wände, Decken, Dächer127
Außenwände128
Trennwände, sonstige Innenwände und Tore129
Gebäudeabschlusswände130
Bauliche Anforderungen an Kleingaragen131
Rauchabschnitte, Brandabschnitte132
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen133
Rettungswege134
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen135
Lüftung136
Brandmeldeanlagen137
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauch- und Wärmeabzug138
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Garagen
Betriebsvorschriften für Garagen139
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen140
Kapitel 4
Besondere Vorschriften für Garagen
Ordnungswidrigkeiten141
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen142
Teil 6
Betriebsräume für elektrische Anlagen
Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen143
Begriffsbestimmung144
Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen145
Anforderungen an elektrische Betriebsräume146
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV147
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate148
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume149
Teil 7
Schlussvorschriften
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften150
Anlagen
EignungsnachweisAnlage 1
GastspielprüfbuchAnlage 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Artikel 1 der Sonderbauverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)

§§ 1 - 46, Teil 1 - Versammlungsstätten

§§ 1 - 2, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten

§ 1 SBauVO - Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und

  3. 3.

    Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils l wie folgt zu ermitteln:

1.für Sitzplätze an Tischen:eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
2.für Sitzplätze in Reihen:zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
3.für Stehplätze auf Stufenreihen:zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4.bei Ausstellungsräumen:eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für

  1. 1.

    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

  2. 2.

    Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    Ausstellungsräume in Museen und

  4. 4.

    Fliegende Bauten.

Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.

(4) Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.

§ 2 SBauVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

  1. 1.

    das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

  2. 2.

    das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

  3. 3.

    die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,

  4. 4.

    die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,

  5. 5.

    eine Großbühne eine Bühne

    1. a)

      mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,

    2. b)

      mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder

    3. c)

      mit einer Unterbühne,

  6. 6.

    die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist und

  7. 7.

    die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.

(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen, die durch Tribünen allseitig umschlossen sind.

(13) Freisportanlagen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die nicht durch Tribünen allseitig umschlossen sind.

(14) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.

(15) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.