§ 57 SBauVO - Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen jederzeit von innen leicht zu öffnen sein.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
- 1.
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
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Feuerwehrpläne anzufertigen, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich
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in der Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen,
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über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren und
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in der Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu unterweisen.
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person verantwortlich.