§ 54 SBauVO - Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgunganlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Beherbergungsstätten müssen
- 1.
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
- 2.
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
- 3.
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
- 4.
für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb einer Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(3) Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
- 1.
der Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
der Alarmierungseinrichtungen,
- 3.
der Brandmeldeanlagen und
- 4.
der Gebäudefunkanlagen.