§ 14a SächsAZVO - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn das dienstliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Sofern sich das erprobte Arbeitszeitmodell bewährt hat, kann es als dauerhafte Abweichung von den in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. Das Staatsministerium des Innern ist über die Erprobung zu unterrichten.