Versionsverlauf

§ 12 HmbDG - Disziplinarorgane

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 Satz 1 HmbBG), der obersten Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten ausgeübt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt.

(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.