§ 12 HmbDG - Disziplinarorgane
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 Satz 1 HmbBG), der obersten Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten ausgeübt.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch die Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.
(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.