§ 105 HmbBG - Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.