§ 18 HmbDG - Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach §16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sein.