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§ 8 RAVG NW - Leistungen des Versorgungswerks

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Amtliche Abkürzung
RAVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente;
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente;
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente;
  4. 4.
    Erstattung von Beiträgen;
  5. 5.
    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
  6. 6.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;
  7. 7.
    Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.