§ 8 RAVG NW - Leistungen des Versorgungswerks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.Altersrente;
- 2.Berufsunfähigkeitsrente;
- 3.Hinterbliebenenrente;
- 4.Erstattung von Beiträgen;
- 5.Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
- 6.Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;
- 7.Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.