§ 49 MPDG - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
- Amtliche Abkürzung
- MPDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7102-52
(1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.
(2) Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach § 51 Absatz 1 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.
(3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach § 50 Absatz 2 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.