§ 4 IHK-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- IHK-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 701-1
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung,
- 2.
das Präsidium,
- 3.
der Präsident,
- 4.
der Hauptgeschäftsführer und
- 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung,
- 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
- 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
- 5.
die Erteilung der Entlastung,
- 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlichrechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
- 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
- 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
- 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.