§ 4 IHK-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- IHK-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 701-1
(1) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.die Satzung,
- 2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- 3.die Feststellung des Haushaltsplans,
- 4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
- 5.die Erteilung der Entlastung sowie
- 6.die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).
§ 58 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.