§ 4 IHK-G

Bibliographie

Titel
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
701-1

(1) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

  1. 1.
    die Satzung,
  2. 2.
    die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
  3. 3.
    die Feststellung des Haushaltsplans,
  4. 4.
    die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
  5. 5.
    die Erteilung der Entlastung sowie
  6. 6.
    die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).

§ 58 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.