Versionsverlauf


  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10c IHK-G

Bibliographie

Titel
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
701-1

(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

  1. 1.

    die Satzung,

  2. 2.

    Satzungen nach § 10a Absatz 4,

  3. 3.

    die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

  4. 4.

    die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3,

  5. 5.

    die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

  6. 6.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung,

  7. 7.

    die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und

  8. 8.

    Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(4) Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. Dabei kann auch eine regionaleVerteilung Berücksichtigung finden. Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben des Präsidiums.

(5) Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. Präsident und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müssen. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

(6) Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen. Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln.

(7) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt. Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die Satzung.

(8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(9) § 8 gilt entsprechend.