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  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11a IHK-G

Bibliographie

Titel
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
701-1

(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über

  1. 1.
  2. 2.

    die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

  3. 3.

    die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3,

  4. 4.

    die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

  5. 5.
  6. 6.

    die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.

(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.