§ 10b IHK-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- IHK-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 701-1
(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. Sie wird nach § 13c errichtet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin.
(2) Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind die Industrie- und Handelskammern. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen.
(3) Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Handelskammern getragen. Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und zu gewähren.
(4) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Deutsche Industrieund Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes bestehen.
(5) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Das Nähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln.