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§ 32e NLVOAufstieg in den höheren Dienst

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum prüfungsfreien Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

(2) Ist die Zulassung zum Aufstieg durch die Aufstiegskommission (§ 32f) bestätigt worden, so überträgt die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der Einführungsbehörde dem Beamten für die Dauer von 15 Monaten die Aufgaben von Dienstposten der neuen Laufbahn. Die Beamten sollen mindestens einen Teil der Einführungszeit bei mindestens einer anderen Behörde als der bisherigen Dienstbehörde ableisten; Beamte der mittelbaren Landesverwaltung können stattdessen einen Teil der Einführungszeit in einer anderen Organisationseinheit ihrer Dienstbehörde ableisten. Bis zu vier Monate können bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Während der Einführungszeit haben die Beamten an Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung teilzunehmen.