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§ 30 BestattG - Zulässigkeit der Feuerbestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs-. und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden öder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen

  1. 1.
    die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles,
  2. 2.
    die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,
  3. 3.
    die Willenserklärung nach § 27.

(4) Die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt hat.

(5) Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 2 kann ausgestellt werden von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Ärztin/einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 3 Nr. 2 auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.

Die Untersuchung ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.