§ 30 BestattG - Zulässigkeit der Feuerbestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs-. und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden öder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen
- 1.die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles,
- 2.die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,
- 3.die Willenserklärung nach § 27.
(4) Die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt hat.
(5) Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 2 kann ausgestellt werden von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Ärztin/einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 3 Nr. 2 auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.
Die Untersuchung ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.