§ 71 ThürGemHV - Belege
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 39, 50 Abs. 2 Nr. 3 und des § 54 tritt an die Stelle der Zahlungsanordnung nach § 38 die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 40 Abs. 2 Satz 2).
(2) Soweit Bücher mit Hilfe automatisierter Verfahren nach § 36a geführt werden, können begründende Unterlagen dauerhaft bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist und nicht veränderbar entweder auf geeignete elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden. Die nicht mehr benötigten Unterlagen dürfen nicht vor Abschluss der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung vernichtet werden. Der Zeitpunkt für die Vernichtung ist in Abstimmung mit dem örtlichen Rechnungsprüfungsorgan festzulegen.
(3) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind grundsätzlich nach der sachlichen Buchung zu ordnen. Erfolgt eine Ablage auf andere Weise, muss sichergestellt sein, dass zeitnah darauf zugegriffen werden kann.
(4) Bei der Übernahme von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger muss sichergestellt werden, dass die Belege nach der zeitlichen und sachlichen Buchung ausgewertet werden können und die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Unterlagen und Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Sie müssen aber für die überörtliche Prüfung unverzüglich einsehbar sein.