§ 37 HDG - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.
(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
- 1.die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
- 2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.